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Beginn:
12. Nov. 2024
Ende:
14. Nov. 2024
Kurs-Nr.:
21
Preis:
1.200,00 EUR (zzgl. MwSt.)
Ort:
Gäufelden
Datum Beginn Ende Dauer Raum
12.11.2024 08:30 17:30
13.11.2024 08:30 17:30
14.11.2024 08:30 17:30

Beschreibung

Informationen

Wenn Sie gefährliche Abfälle transportieren (§ 54 KrWG), muss das verantwortliche Personal der Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes einen Fachkundelehrgang gemäß § 5 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung absolvieren. Wir vermitteln Ihnen im Rahmen eines dreitägigen Grundkurses die gesetzlich vorgeschriebenen Inhalte nach AbfAEV verständlich und praxisbezogen. Das Zertifikat erhalten Sie zum Lehrgangsende ohne ablegen einer Prüfung. Der Grundlehrgang muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein.

Der auf den Grundkurs aufbauende Fortbildungslehrgang ist nach § 5 Abs. 3 AbfAEV regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, zu besuchen.

Schulungsinhalte

1. das Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere
a) den Anwendungsbereich,
b) die wichtigsten Begriffsbestimmungen,
c) die Abfallhierarchie,
d) die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten, Beseitigen),
e) die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbote,
f) das Verhältnis des Abfallrechts zum Immissionsschutzrecht,
g) das Verhältnis des Abfallrechts zum Chemikalienrecht,
h) die Überlassungspflichten,
i) das Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen,
j) die Beauftragung Dritter,
k) die Register- und Nachweispflichten,
l) das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen,
m) die Kennzeichnung von Fahrzeugen und
n) die Bußgeldvorschriften,
2. die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen, insbesondere
a) diese Verordnung,
b) die Nachweisverordnung,
c) die Entsorgungsfachbetriebeverordnung und
d) die Abfallverzeichnis-Verordnung,
3. das Recht der Abfallverbringung,
4. Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen,
5. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,
6. sonstige Vorschriften des Umweltrechts, die im Zusammenhang mit der Sammlung, der Beförderung, dem Handeln oder dem Makeln von Abfällen von Bedeutung sind,
7. Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht sowie
8. Vorschriften der betrieblichen Haftung.

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