:: Allgemeine Informationen

zum Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (BKrFQG)

     

 

Die Schulung ist gesetzlich vorgeschrieben. Alle 5 Jahre müssen insgesamt 35 Stunden Weiterbildung nachgewiesen werden. Die Schulungen können auf 5 Tage verteilt werden, wobei jeder Schulungstag andere Themen der gesetzlich vorgegebenen Kenntnisbereiche abdeckt. Am Ende jeder Schulung erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung. Nach Vorlage aller 5 Bescheinigungen trägt Ihnen die zuständige Behörde die EU- Code-Schlüsselzahl 95 als Nachweis Ihrer Weiterbildung in Ihren Führerschein ein.

Nach Ablauf der Frist dürfen Sie Ihren Führerschein nur noch mit eingetragener Schlüsselzahl 95 gewerblich nutzen.

Wer muss die BKrF-Schulung besuchen?

Alle Fahrer/innen von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t im Güterkraft- oder Werkverkehr mit Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C und CE, auch selbst fahrende Unternehmer und Aushilfsfahrer!

Nur wenige Ausnahmen sind zugelassen, z.B. Fahrer von Fahrzeugen:

  • mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit bis 45km/h
  • der Bundeswehr, Polizei, Feuerwehr, Zivil- und Katastrophenschutz
  • der Rettungsdienste zur Notfallrettung
  • die selbst fahrende Arbeitsmaschinen sind, wie Betonpumpen, Saug- und Spülfahrzeuge, Kanalfernaugen und Hubsteige
  • die unter die sogenannte Handwerkerregelung fallen, d.h. der Fahrer befördert Material oder Ausrüstung, das er zur Ausübung seines Berufes verwendet.


ACHTUNG: das Fahren des Kraftfahrzeugs darf nicht die Hauptbeschäftigung sein!

 

>> Unsere Empfehlung: Weiterbildung für alle Kraftfahrer! <<

 

Nur so bleiben Sie auch in Zukunft auf der sicheren Seite und halten sich z.B. bei Wechsel des Arbeitgebers alle Möglichkeiten offen. Innerhalb Ihres Unternehmens können Sie flexibler eingesetzt werden, das macht Sie zu einem wertvollen Mitarbeiter. Außerdem ersparen Sie sich langwierige Erklärungen und unnötige Auseinandersetzungen mit kontrollierenden Beamten, die außerdem wertvolle Arbeitszeit kosten!

Denn für jede Einzel- oder Aushilfsfahrt gilt die gesetzliche Weiterbildungspflicht und wird bei Nichteinhaltung mit empfindlichem Bußgeld für Fahrer (bis 5.000,- €) und Unternehmen (bis 20.000,- €) geahndet!

 

Bis wann muss die Schulung besucht werden?

Erwerb der Fahrerlaubnis vor 10.09.2009 Nachweis der Weiterbildung bis 10.09.2014.
Ablauf der Fahrerlaubnis zwischen 10.09.2014 und 09.09.2016
Nachweis bis 09.09.2016.

Beispiel: Ablauf der Fahrerlaubnis vor 10.09.2011, also Ablauf der Verlängerung vor 09.09.2016
Nachweis mit Ablauf der Verlängerung möglich.

Der Nachweis der Weiterbildung vor dem 10.09.2014 ist unbeschränkt möglich.

Beispiel: Ablauf der Fahrerlaubnis nach 10.09.2011, d.h. die Verlängerung ist bis nach Ablauf der Übergangsfrist 09.09.2016 gültig. Die Weiterbildung muss in diesen Fällen bis spätestens10.09.2014 nachgewiesen werden!
Möglichkeit 1: Nachweis der Weiterbildung zum Ablauf der Fahrerlaubnis (Fahrerlaubnis wird mit Schlüsselnummer 95 für fünf Jahre ausgestellt)
Möglichkeit 2: Nachweis der Weiterbildung zum 10.09.2014 (Fahrerlaubnis wird nur bis 10.09.2014 verlängert)

Erwerb der Fahrerlaubnis nach 09.09.2009 zuerst Erwerb der Grundqualifikation.
Erste Weiterbildung im Zeitraum 3 – 7 Jahre nach Grundqualifikation

>>Unsere Empfehlung: Rechtzeitig anfangen!<<

Schließen Sie bei Führerscheinen, die bereits vor 10.09.2014 verlängert werden müssen, die Weiterbildung vor diesem Zeitpunkt ab.

Passen Sie die Weiterbildung an die Gültigkeitsdauer Ihrer Fahrerlaubnis an. So müssen Sie Ihren Führerschein nur einmal neu ausstellen lassen und sparen Aufwand und Gebühren!

Fangen Sie schon heute mit der Weiterbildung an! So können Sie jedes Jahr bequem ein Modul besuchen und halten auf jeden Fall die Frist ein.

Besonderheit für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr:

Obwohl das Gesetz die Umsetzung der EU-Richtlinie 2003/59/EG ist, gelten doch in vielen EU-Staaten unterschiedliche Übergangsfristen.

Dies hat in der Vergangenheit leider immer wieder zu Schwierigkeiten für die Fahrer bei Kontrollen geführt, weil z.B. das Land die deutsche Übergangsregelung nicht anerkannte oder der kontrollierende Beamte nicht ausreichend informiert war.

Um diese Schwierigkeiten zu beseitigen, hat die Europäische Kommission erklärt, dass alle unterschiedlichen Fristen von allen EU-Mitgliedsstaaten anerkannt werden müssen. Dazu gibt es ein Schreiben der Europäischen Kommission aus Brüssel vom 01.07.2009 an alle EU-Mitgliedsstaaten in englischer Sprache.

Es wird empfohlen, dieses Schreiben (besser noch: die Übersetzung in der jeweiligen Landessprache) bei Fahrten ins EU-Ausland mitzuführen und bei Problemen bei Kontrollen darauf hinzuweisen und ggf. den ausländischen Kontrollbehörden zu übermitteln.
Schreiben der Europäischen Kommission